Obstbauverein 1910 Wattweiler e.V.
Satzung - Neufassung vom 4.6.2022:
Obstbauverein 1910 Wattweiler e.V.
Satzung
Stand 04.06.2022
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Obstbauverein 1910 Wattweiler e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zweibrücken unter VR 553 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Zweibrücken – Ortsteil Wattweiler.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Anregung des Obstbaus in all seinen Arten.
2. Unterstützung und Anregung seiner Mitglieder in allen Belangen des Obst- und Gartenbaus durch Hilfe bei der Verwertung des Obstes, Fachvorträge, Besichtigungen und dergleichen.
3. Maßnahmen zum Schutz und Pflege der Natur. Diese Maßnahmen werden verwirklicht durch:
a) Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt.
b) Schutz und Hilfe für gefährdete Arten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittlen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. Der Eintritt in den Verein ist jedem interessierten Mitbürger gestattet.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen, gegen den Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu achten.
4. Antragsteller können zwischen Einzelmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft wählen. Es gelten unterschiedliche Jahresbeiträge. Bei Familienmitgliedschaft sind der Ehepartner und Kinder bis zum 20. Lebensjahr miteingeschlossen. Nach Vollendung des 20. Lebensjahres werden Kinder zu Einzelmitgliedern.
5. Mitglieder oder Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Die festgelegten Beiträge sind zu leisten.
3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie die Vereinsinteressen schädigen. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Mit dem Tod des Mitglieds.
2. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.
4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
§7 Beiträge
1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.
2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§8 Leitung und Verwaltung
1. Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Kelterwart
Und 2 bis 15 Beisitzer
2. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte. Der Verein wird vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beisitzer können vom Vorstand mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut werden.
5. Die Vorstandschaft unterstützt den 1. und 2. Vorsitzenden in der Leitung und Verwaltung des Vereins.
6. Der Vorstand ist berechtigt, im Wege einer vernünftigen kaufmännischen Geschäftsführung Rücklagen zu bilden. Dies schließt auch die Bildung von steuerlich zulässigen Rücklagen ein.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Vorstandschaft einen Nachfolger berufen.
8. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§9 Versammlungen
1. Der Vorstand beruft jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Quartal des neuen Jahres eine ordentliche Hauptversammlung ein.
2. Die Einladung der Mitglieder muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
3. Die Einladung der Mitglieder erfolgt über die Vereinshomepage (www.obstbauverein.de), sowie Aushänge an Vereinsheim und Kelter.
4. Anträge zur Hauptversammlung müssen eine Woche vorher schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
5. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes verlangt wird. Für die Einberufung und die Befugnisse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.
6. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
7. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8. Eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder ist bei dem Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Vereins erforderlich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. Die gleiche Stimmenmehrheit ist beim Ausschluss eines Mitglieds notwendig.
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Ehrungen
1. Der Verein nimmt Ehrungen seiner Mitglieder in eigener Verantwortung vor. Die Ehrungen müssen nach dem Gleichheitsprinzip vorgenommen werden.
2. Über Art und Umfang der Ehrungen sind vom Vorstand Richtlinien zu erstellen.
§11 Auflösung
Das Vermögen des Vereins fällt nach seiner Auflösung an die Stadt Zweibrücken, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes in Wattweiler zu verwenden hat.
Beschlossen in der Hauptversammlung am 8.3.1986
Geändert in der Hauptversammlung am 14.03.2014 und am 13.03.2015.
Geändert in der Hauptversammlung am 04.06.2022